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   FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93 K, G, F   

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FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93 K, G, F (https://dejure.org/1998,6140)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.1998 - 6 K 3661/93 K, G, F (https://dejure.org/1998,6140)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - 6 K 3661/93 K, G, F (https://dejure.org/1998,6140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit vereinbarter Konzernverrechnungspreise; Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen; Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; Angemessenhiet von Leistungsentgelten für konzerneigene Produkte; Erfordernis der Fremdüblichkeit; Unmöglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.12.1972 - I R 70/70

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an im Ausland ansässigen Gesellschafter sind

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Abweichungen zum Nachteil der Kapitalgesellschaft führen zu einer entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ; Rengers in Blümich, EStG / KStG / GewStG , 14. Auflage, § 8 KStG Anm. 503; Rupp in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. IntGA Tz. 14).

    Daher kann auch in der Zahlung eines dem Marktpreis entsprechenden Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sein, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre grundsätzlich nicht bereit, den Marktpreis für eine Ware zu zahlen, wenn es ihm bei vorsichtiger und vorheriger kaufmännischer Prognose erkennbar nicht möglich wäre, aufgrund des bestehenden oder zukünftig notwendig werdenden Kostenapparates innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Gewinn aus dem Handel mit diesem Produkt zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458; vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ; vom 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495, 498; ebenso: Finanzgericht -FG- Saarland vom 25.10.1995 - 1 K 240/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 49, 50 zu § 1 AStG ).

    Wenn es somit von Anfang an nicht möglich erscheint, bei Zahlung des Marktpreises Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit zu erwirtschaften, liegt auch in der Zahlung dieses Lieferpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449, 451, vorsichtiger wohl BFH-Urteil vom 12.03.1980 - I R 186/76, BStBl II 1980, 531, 532).

    Zwar ist davon auszugehen, daß Verträge zwischen Kaufleuten so gestaltet sind, daß der eine Vertragspartner über eine längere Zeit hinweg nicht "leer ausgeht" (BFH v. 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495), mit der Folge, daß bei einem konzerneigenen Vertriebsunternehmen, das laufend Verluste erzielt, die Vermutung naheliegt, dieses beruhe auf Vertragsbedingungen und Verrechnungspreisen, die nicht denjenigen zwischen unabhängigen Unternehmen der gleichen Branche entsprechen (vgl. BFH v. 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ,452).

    Denn in letzterem Fall liegt die Vermutung nahe, daß die an die Muttergesellschaft zuvor gezahlten Lieferpreise zu hoch waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nach seiner Planung die Tätigkeit nur aufgenommen hätte, wenn er die späteren Konditionen von Anfang an erhalten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449, 451 re. Sp. unter b), wonach zur Beurteilung der Angemessenheit der Lieferpreise auch auf die spätere Preisgestaltung zurückgegriffen werden kann).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 3/92

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH ohne Beteiligung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Daher kann auch in der Zahlung eines dem Marktpreis entsprechenden Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sein, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre grundsätzlich nicht bereit, den Marktpreis für eine Ware zu zahlen, wenn es ihm bei vorsichtiger und vorheriger kaufmännischer Prognose erkennbar nicht möglich wäre, aufgrund des bestehenden oder zukünftig notwendig werdenden Kostenapparates innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Gewinn aus dem Handel mit diesem Produkt zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458; vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ; vom 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495, 498; ebenso: Finanzgericht -FG- Saarland vom 25.10.1995 - 1 K 240/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 49, 50 zu § 1 AStG ).

    Ziel des Kaufmanns wird es sein, in einem absehbaren Zeitraum laufende - angemessene - Gewinne aus der Tätigkeit zu erzielen, um damit letzten Endes einen Totalgewinn aus diesem neuen Tätigkeitsbereich zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458 für die Einführung eines neuen Produkts).

    Für eine im Inland ansässige Kapitalgesellschaft kann insoweit ein Zeitraum von 3 Jahren als angemessen angesehen werden (vgl. BFH v. 27.7.1988 - I R 104/84, BStBl II 1989, 274, 275), wobei aber im Einzelfall auch eine kürzere oder längere Anlaufphase in Betracht kommt (BFH v. 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458).

    Das jedoch wäre notwendig gewesen, um die Angemessenheit der Einkaufspreisvereinbarungen bis 1987 zu belegen (vgl. allgemein: BFH v. 17.2.1993 - I R 3/92, BStBl 1993, 458, re Sp. unten).

  • BFH, 27.07.1988 - I R 104/84

    Vermutung - Beteiligung - Teilwert - Anschaffungskosten - Erwerb von Anteilen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Unabhängig von diesen Überlegungen ist dennoch nicht ausgeschlossen, daß zu Beginn einer Tätigkeit zunächst Verluste anfallen (Anlaufverluste: BFH-Urteil vom 27.07.1988 - I R 104/84, BStBl II 1989, 274, 275).

    Für eine im Inland ansässige Kapitalgesellschaft kann insoweit ein Zeitraum von 3 Jahren als angemessen angesehen werden (vgl. BFH v. 27.7.1988 - I R 104/84, BStBl II 1989, 274, 275), wobei aber im Einzelfall auch eine kürzere oder längere Anlaufphase in Betracht kommt (BFH v. 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458).

    Grund für die Gewinnlosigkeit können ebenso eine falsche Planung oder spätere Fehlmaßnahmen sein (vgl. BFH vom 27.07.1988 - I R 104/84, BStBl II 1989, 274, 275; vom 31.10.1978 - VIII R 124/74, BStBl II 1979, 108, 109).

  • BFH, 28.07.1993 - II R 50/90

    Überprüfungsberechtigung und Entscheidungsbefugnis des Finanzamts (FA) im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.7.1993 - II R 50/90, BFH/NV 1993, 712 läßt keine andere Auslegung zu.

    Durch den Wechsel in der Begründung der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen hat der Beklagte das rechtlich zutreffende Ergebnis lediglich auf einen anderen Ausschnitt desselben in seiner Gesamtheit für die Bemessung der Körperschaftsteuer relevanten Lebenssachverhalts gestützt (vgl. insoweit die Urteilsbegründung in BFH/NV 1993, 712, 714).

  • BFH, 23.06.1993 - I R 72/92

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Steuerberatungsgesellschaft, die die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Insbesondere zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbarte Leistungsentgelte sind an diesem Maßstab auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (vgl. BFH v. 23.06.1993 - I R 72/92, BStBl II 1993, 801, 802).

    Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen zur Angemessenheit von Leistungsentgelten, die ein Steuerpflichtiger für den Erwerb von konzerneigenen Produktlinien an die Muttergesellschaft zu zahlen hat, ist damit die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für den Bezug der Waren von einem Dritten einen Kaufpreis in derselben Höhe akzeptiert hätte (vgl. BFH v. 23.06.1993 - I R 72/92, BStBl II 1993, 801, 802).

  • BFH, 10.03.1993 - I R 51/92

    Keine Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Minderung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Eine solche Kompensation (Vorteilsausgleich) kommt nur in Betracht, wenn beide Geschäfte wirtschaftlich als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind und die Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter durch Leistungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft aufgewogen werden (BFH-Urteil vom 10.03.1993 - I R 51/92, BStBl II 1993, 635, 636 m.w.N.).

    Die Annahme eines Vorteilsausgleichs ist dann jedoch nur möglich, wenn das für die Kapitalgesellschaft günstige Geschäft auf einer im voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht und deshalb das spätere für die Kapitalgesellschaft vorteilhafte Geschäft bei der Bemessung der Gegenleistung im Rahmen des ersten Vertragsschlusses bereits konkret berücksichtigt wurde (BFH-Urteil vom 10.03.1993 - I R 51/92, BStBl II 1993, 635, 636; vom 7.12.1988 - I R 25/82, BStBl II 1989, 248, 250), d.h., aus den getroffenen Vereinbarungen muß sich der synallagmatische Charakter von vorteilhaftem und nachteiligem Geschäft ergeben (vgl. BFH-Beschluß vom 10.07.1994 - I B 13/94, veröffentlicht in JURlS).

  • BFH, 01.02.1967 - I 220/64

    Ausschluss des Ergehens eines Urteils im Revisionsverfahren durch die Einleitung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Daher kann auch in der Zahlung eines dem Marktpreis entsprechenden Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sein, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre grundsätzlich nicht bereit, den Marktpreis für eine Ware zu zahlen, wenn es ihm bei vorsichtiger und vorheriger kaufmännischer Prognose erkennbar nicht möglich wäre, aufgrund des bestehenden oder zukünftig notwendig werdenden Kostenapparates innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Gewinn aus dem Handel mit diesem Produkt zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458; vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ; vom 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495, 498; ebenso: Finanzgericht -FG- Saarland vom 25.10.1995 - 1 K 240/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 49, 50 zu § 1 AStG ).

    Zwar ist davon auszugehen, daß Verträge zwischen Kaufleuten so gestaltet sind, daß der eine Vertragspartner über eine längere Zeit hinweg nicht "leer ausgeht" (BFH v. 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495), mit der Folge, daß bei einem konzerneigenen Vertriebsunternehmen, das laufend Verluste erzielt, die Vermutung naheliegt, dieses beruhe auf Vertragsbedingungen und Verrechnungspreisen, die nicht denjenigen zwischen unabhängigen Unternehmen der gleichen Branche entsprechen (vgl. BFH v. 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ,452).

  • BFH, 15.10.1997 - I R 80/96
    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Denn die Zuschüsse wurden entsprechend den zwischen der Klägerin und der XYZ geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Entgelt für besondere Leistungen der Klägerin gezahlt (vgl. allgemein zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen Zuschüssen und auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden verdeckten Einlagen: FG Düsseldorf v. 11.7.1995 - 6 K 519/92, EFG 1996, 566; BFH v. 15.10.1997 - I R 80/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 624).
  • BFH, 16.05.1990 - X R 147/87

    Festsetzungsfrist - Fristwahrung - Wirksamer Bescheid - Ablaufhemmung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Nicht verbunden ist mit der Regelung des § 171 Abs. 3 AO eine Begrenzung der Ablaufhemmung auf bestimmte, rechtlich zu beurteilende Sachverhalte innerhalb der angefochtenen Steuerfestsetzung oder die Begrenzung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen (vgl. BFH v. 16.05.1990 - X R 147/87, BStBl II 1990, 942 ; Kruse in Tipke/Kruse, AO /FGO, § 171 AO Tz. 17).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 76/91

    Umfang der Fristhemmung durch Einspruchseinlegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93
    Damit ist nach einhelliger Meinung eine betragsmäßige Begrenzung der Ablaufhemmung entsprechend der Reichweite des Antrags gesetzlich angeordnet (BFH v. 27.02.1997 - IV R 38/96, BFH/NV 1997, 388; v. 05.02.1992 - I R 76/91, BStBl II 1992, 995 ).
  • BFH, 27.02.1997 - IV R 38/96
  • BFH, 24.09.1976 - III B 12/76

    Zur Frage der Verletzung des Steuergeheimnisses bei Bekanntgabe von

  • FG Düsseldorf, 11.07.1995 - 6 K 519/92

    Geltendmachung des aus der Erhöhung des Funktionsrabatts resultierenden

  • BFH, 19.03.1997 - I R 75/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an

  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

  • BFH, 12.03.1980 - I R 186/76

    Gewinnfeststellungsverfahren - Verdeckte Gewinnausschüttung - Steuererhöhung

  • BFH, 07.12.1988 - I R 25/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Anpassung des Mietzinses gegenüber

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 124/74

    Betriebsvermögen - GmbH-Beteiligung - Teilwert der Beteiligung -

  • FG Saarland, 25.10.1995 - 1 K 240/94

    Außensteuer; Leistungsverhältnisse im Konzern

  • BFH, 19.07.1994 - I B 13/94

    Finanzgerichtsordnung; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Saarland, 11.05.1995 - 2 K 179/93
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